YACHT-TOURS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Geltungsbereich und Anbieter

a)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen YACHT-TOURS, Inh. Jens Wendorf, Rossinistraße 10, 98529 Suhl (nachfolgend Vercharterer) und Ihnen (nachfolgend Charterer), in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

II.  Mietpreis - Motoryacht mit Skipper

a)  Der Charterpreis umfasst die Durchführung der gebuchten Bootstour mit Skipper auf der Motoryacht Horizon, eine Bavaria S33 HT. Hierbei ist der Zugang der Yacht und deren Nutzung, wie der Bereich Deck (Plicht), die Sonnenliege sowie die Badeplattform, inkl. Ausstattung, wie u.a. Sitzgelegenheiten, Wet Bar, Kühlschrank sowie unter Deck die Toilette inklusive. Bei schlechtem Wetter stehen weitere Sitzmöglichkeiten im Salon unter Deck zur Verfügung. Der Zugang zu den beiden Kabinen in Bug und Achtern sind nicht erlaubt.

b)  Weiter enthalten ist die natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für die Reparatur von Schäden aufgrund von Materialermüdung, die Betreuung des Charterers und seine Crew durch den Skipper während des gesamten Aufenthaltes an Bord sowie für die Yacht während des Charterzeitraums fällig werdende allgemeine Steuern sowie Abgaben und Gebühren am Heimathafen, die Kosten für den Betriebsstoff (Benzin), sowie die anteiligen Kosten für die Schiffs-Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

c)  Kosten für die Endreinigung und Gas für die Betreibung der Gaskocheranlage in der Pantry sind ebenfalls enthalten.

d)  Nicht im Charterpreis enthalten sind eventuelle Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren, Schleusen oder Häfen, Liegeplatzgebühren und Kurtaxen außerhalb des Heimathafens, Bettwäsche und Handtücher sowie eventuelle Trinkgelder.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

a)  Die aktuellen Preise sind der Preisübersicht auf der Webseite des Anbieters zu entnehmen. Alle Preise verstehen sich brutto inkl. jeweils der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b)  Der Anbieter behält sich das Recht vor, für verschiedene Buchungszeitpunkte und Nutzergruppen und insbesondere für verschiedene Nutzungszeiträume unterschiedliche Entgeltmodelle zu berechnen, wie auch verschiedene Leistungsumfänge anzubieten.

 

IV.  Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

a)  dass die Yacht und ihre Ausrüstung den Erfordernissen der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt

b)  nach vollständiger Zahlung des Charterpreises die Charteryacht mit Skipper, inklusive vollständiger Ausstattung zu dem vereinbarten Termin und  in einem seetauglichen, ordentlichen Pflege- und Technikzustand bereitzustellen. Sämtliche vorgeschriebene Wartungsintervalle sind eingehalten worden und decken auch die gesamte Charterzeit ab. Besonders zu beachten sind dabei die Wartungsdaten von Rettungsmitteln und sicherheitsrelevanter Ausrüstung wie, soweit vorhanden/ vorgeschrieben, Rettungsinsel, Rettungswesten, Notsignalen, EPIRB, Feuerlöschern und der Gaskocheranlage sowie die Vollständigkeit und Aktualisierung der Seekarten und der Navigationsinstrumente.

c)  mit den Schiffspapieren alle zum Befahren des vertraglich vereinbarten Seegebietes erforderlichen gültigen Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen der Yacht und sonstigen Dokumente zu verfügen. Die vertraglich vereinbarte zu fahrende Reiseroute sind in der Vereinbarung zwischen Bootseigner und dem Charterer definiert.

d)  trotz umfassender Planung und Organisation besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ausflüge unter Umständen, wie bei schlechtem Wetter, starkem Wind und Regen, hoher Wellengang oder bei Niedrigwasser nicht wie geplant stattfinden oder sogar ausfallen können. Falls eine Tour aus den genannten Gründen nicht stattfindet, wird versucht, diese nach Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

e)  Ausfallzeiten vertragsgerecht, lt. Stornierungsregelung zurückzuerstatten oder bei Anspruch des Charterers umzubuchen (siehe hierzu Punkt VII, VIII).

 

V.  Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

a)  alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäß Vorgaben des Vercharterers zu benennen (Erstellen einer Crewliste) und einer Einweisung zum Verhalten an Bord gegenzuzeichnen und deren Folge zu leisten.

b)  sich rechtzeitig vor Beginn der Bootstour mit allen Fahrgästen am vereinbarten Ort/ Zugang zur Marina einzufinden.

c)  die Charteryacht und Ausrüstung sorgsam zu behandeln. Vom Charterer verursachte Schäden sind sofort dem Skipper anzuzeigen.

d)  im Schadenfall Schadensabwehr- und Minderungspflichten nach guter Seemannschaft vorzunehmen und gegenüber Beteiligten, Behörden und Versicherungen Berichts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Verweigert er dies, haftet der Charterkunde vollumfänglich selbst für den entstandenen Schaden.

e)  besondere Wind- und Wetterbedingungen an Bord zu beachten, den Anweisungen des Skippers zu folgen und besondere Umsicht walten zu lassen.

f)  die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen Bootsschuhen oder ähnliche bzw. leichte Schuhe mit heller Sohle zu betreten.

g) offenes Feuer und Rauchen an Bord ist aus sicherheitsrelevanten Gründen zu keinem Zeitpunkt gestattet

 

VI.  Leistungsstörungen (Buchung)

Rechte des Charterers:

a)  Stellt der Vercharterer die Charteryacht + Skipper nicht spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit der geplanten Bootstour berechtigt.

b)  Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Starttermin mehr als 4 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 2 Tagen auf 24 Stunden.

c)  Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und gleichwertige Ersatzyacht + Skipper zu stellen.

d)  Steht bereits vor Beginn der Fahrt fest, dass das Schiff nicht spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.

Rechte des Vercharterers:

e)  Verspätete Antritt der Bootstour: Erfolgt die Abfahrt der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht bis spätestens 1 Stunde nach dem mit dem Vercharterer vereinbarten Zeitpunkt, kann der Vercharterer vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangene Stunde verlangen.

f)  Der Vercharterer ist berechtigt, vom Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten für zusätzlich zu bestellendes

oder bereitzuhaltendes Personal oder Ausfall oder teilweisen Ausfall von Folgecharter) zu fordern.

 

VII.  Stornierungsregelung

a)  Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten, bezogen auf den reinen Charterpreis, zzgl. eventuelle vorherige Auslagen, die für den Charterer entstanden, an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, wie z. B.  Gebühren an Land, Getränke an Bord, Endreinigung und Bettwäsche, werden keine Stornierungskosten berechnet.

b)  Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich in Textform verbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt dem Vercharterer eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 75.- (inkl. 19% Mwst) zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der o.g. Bearbeitungsgebühr zu Lasten des Charterers fällig. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Bezahlung vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis.

c)  Tritt der Charterer von seiner Buchung aus persönlichen Gründen zurück, so fallen folgende Stornierungskosten, bezogen auf den vereinbarten Charterpreis an:

  • bei Stornierungen bis 3 Tage vor Charterbeginn:                                           100 % Rückerstattung des Charterpreises
  • bei Stornierungen bis 1 Tage vor Charterbeginn:                                               50 % Einbehalt vom Charterpreis 
  • bei Stornierungen innerhalb der letzten 24 h vor Charterbeginn:       100 % Einbehalt vom Charterpreis

d)  Als Stichtag für die Berechnung der Stornokosten gilt die schriftliche Benachrichtigung per E-Mail, über den Rücktritt durch den Charterer.

e)  Ist die Durchführung der Bootstour auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen, wie z. B. schlechtes Wetter, starker Wind und Regen, hoher Wellengang oder Niedrigwasser gefährdet, so kann der Bootsführer/ Skipper, auch erst kurzfristig vor Ort die Tour aus Sicherheitsgründen absagen bzw. die Route anpassen.

f)  Falls eine Tour aus den genannten Gründen (Abschnitt VII.e)) ausfallen sollte, wird unverzüglich versucht, diese nach Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Gelingt dieses nicht, wird dem Charterer der bereits bezahlte Reisepreis in vollem Umfang zurückerstattet.

 

VIII.  Umbuchung

a)  Es besteht Anspruch des Charterers nach Vertragsabschluss und max. 3 Tage vor Antritt der Reise auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins und des Reisezieles. Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt von der Buchung zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

 

IX. Zahlungsmodalitäten

a)  Die Entrichtung des Charterpreises ist mit der Rechnungsstellung sofort fällig. Bei einer Buchung  im Voraus von mehr als 30 Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 20% mit Erhalt der Buchungsbestätigung fällig, der Restbetrag wird 30 Tage vor Antritt fällig.  

b)  Erfolgt die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht oder nicht in voller Höhe wie vereinbart, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.

c)  Entstandene Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag wird gültig, wenn Charterer und Vercharterer übereinstimmende schriftliche oder elektronische Willenserklärungen in Form der Buchung/ Rechnung ausgetauscht haben.

d)  Die vertragsgemäße Bereitstellung der gecharterten Yacht + Skipper wird dem Charterer durch Übersendung einer Bestätigung, unter Angabe vom Treffpunkt und Uhrzeit bescheinigt.

 

X. Betreten der Charteryacht

a)  Der Charterer und seine Begleiter betreten die Yacht ausschließlich auf Freigabe durch den Skipper und auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter unterweist den Charterer und dessen Begleiter. Hierzu erfolgt eine schriftliche Dokumentation.

 

XI.  Verlassen der Charteryacht

a)  Der Charterer und seine Begleiter verlassen die Yacht während der Tour immer nur nach Freigabe durch den Skipper und am Ende in einem gestauten, ordentlichen Zustand, insbesondere gereinigt von selbst mitgebrachten Verbrauchsmaterialien und Verpackungen.

 

XII.  Schäden 

a)  Schäden aller Art, die durch Eigen- und Fremdverschulden am Inventar und der Ausstattung der Yacht entstehen oder sonstige besondere Vorkommnisse, hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich an Bord mitzuteilen.

b)  Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen bei Bedarf eine Mängel- und Verlustliste, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist.

c)  Insofern beim Verlassen des Bootes verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat, ist der Charterer ebenso haftbar zu machen.

d)  Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

 

XIII.  Verlust persönlicher Dinge/ Schäden

a)  Der Vercharterer haftet nicht für verlorene, beschädigte, kaputte oder nach dem Törn vergessene persönliche Dinge des Charterers und seinen Begleitern. Persönliche Sachen, insbesondere Handy, Schlüssel, Kameras und Taschen, sind während des Aufenthaltes an Bord vom Charterer und dessen Begleiter immer ausreichend gut zu verstauen und gegen Verlust bzw. Schäden zu sichern.

 

XIV.  Haftung des Charterers

a) Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung der an Bord befindlichen Technik/ Aggregate zurückzuführen sind.

b)  Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seines bezahlten Buchungsbetrages.

c)  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress).

d)  Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. Nichtdurchführung von Folgeaufträgen).

e)  In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe des Buchungsbetrages begrenzt und kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen.

f)  Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte) oder für Schäden, für die den Charterer und seine Begleiter kein Verschulden trifft.

g)  Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet selbst für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer und/ oder die Begleiter (mit)verursacht worden sind.

h)  Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Begleitung, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch.

 

XV.  Haftung des Vercharterers

a)  Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag (Buchung) selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, in keinem Fall aber bei Verfügungen von hoher Hand und höherer Gewalt.

b)  Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

 

XVI.  Versicherungen der Charteryacht

a)  Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen. Außerdem besteht eine Schiffs-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Schiffs-Haftpflichtversicherung beträgt mindestens eine Million Euro.

b)  Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Charterer und Begleitern sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer, sondern der Verursacher bei entsprechendem Verschulden selbst haftet.

c)  Das Bestehen einer Kasko-Versicherung bedeutet keine Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Kaskoversicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen an Bord nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer Regress nehmen kann.

 

XVII.  Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

a)  Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler/ Vercharterer/ Charterer):

Wird die Buchung über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer, als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

b)  Preisliste, Abweichungen, Änderungen

Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.

 

XVIII.  Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

a)  Die Vercharterung mit Skipper findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

b)  Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

c)  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.

 

 

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